Wirtschaftsberatung und Kanzlei Dr. Eisele
Kreative Lösungen für Privatpersonen und Unternehmen

Höhe des Schadensersatzanspruchs

Für die Berechnung des Schadensersatzes gibt es zwei verschiedene Ausgangssituationen. Im ersten Falle möchten Sie Ihr Fahrzeug unbedingt behalten, vielleicht weil Sie es erst kürzlich erworben haben. In diesem Falle gewähren Ihnen die Gerichte einen Schadensersatz in Höhe von ca. 20% des Kaufpreises aufgrund der Wertminderung infolge des Dieselskandals. 

Zu beachten ist allerdings, dass Sie regelmäßig vom Fahrzeughersteller aufgefordert werden, eine Schadenssoftware von Ihrer Werkstatt aufspielen zu lassen, was dann manchmal ein unruhigeres Fahrverhalten zur Folge hat. 

Im zweiten Fall sind daher die meisten Besitzer daran interessiert, das Fahrzeug zurück zu geben und dafür eine höhere Schadensersatzleistung zu erhalten. Diese geht wiederum vom gezahlten Kaufpreis aus, der aber um eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer vermindert wird. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung wird das Verhältnis der gefahrenen Kilometer zur maximal möglichen Fahrleistung Ihres Motors ins Verhältnis gesetzt. Die Maximalleistung variiert von 250.000 Kilometern bei kleineren Fahrzeugen bis hin zu 400.000 Kilometern bei großen Motoren.

Beispiel 

Sie fahren ein mittleres Fahrzeug mit einer Maximalleistung von 300.000 Kilometern und sind bereits 60.000 Kilometer gefahren, dann ergibt sich die Nutzungsentschädigung aus dem Verhältnis von 60.000 / 300.000 = 20% vom Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 25.000,- Euro ergibt sich somit eine Nutzungsentschädigung von 5.000,- Euro, als Schadensersatzanspruch ergeben sich somit 20.000,- Euro.


Fazit: Mit einem Neuwagen sind Sie auf der sicheren Seite, da Sie während der Verfahrensdauer ohnehin Ihr bisheriges Fahrzeug weiternutzen, können Sie in Ruhe über ein neues Fahrzeug nachdenken, daher empfehlen wir den sogenannten großen Schadensersatz mit Rückgabe des vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs.